Zuständigkeiten
Betriebsgenehmigung für die spezielle Kategorie
Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Betriebskategorie „speziell“ ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen nach dem Sitz des Antragstellers. Dies ist unabhängig vom Betriebsort.
Fällt die örtliche Zuständigkeit in eines der folgenden Bundesländer, übernimmt das Luftfahrt-Bundesamt den Antrag:
Bayern
Berlin
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Wir empfehlen, die zuständige Behörde zu kontaktieren, bevor der Antrag eingereicht wird.
Einflug in geografische Gebiete
Anträge für Flüge innerhalb geografischer Gebiete liegen im Zuständigkeitsbereich der Landesluftfahrtbehörden. Bitte kontaktieren Sie die zuständige Landesluftfahrtbehörde abhängig von Ihrem Flugort.
Beispiele:
- Sie sind wohnhaft in Ulm (Baden-Württemberg) und möchten eine Erlaubnis zum Flug in einem geografischen Gebiet? Dann ist für Sie das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.
- Sie sind wohnhaft in München (Bayern) und möchten eine Erlaubnis zum Flug in einem geografischen Gebiet in Baden-Württemberg? Findet der Flug hierbei in der genehmigungspflichtigen, speziellen Kategorie statt, ist für den Betrieb das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Die Landesluftfahrtbehörde in Baden-Württemberg, das Regierungspräsidium Stuttgart, ist jedoch weiterhin zuständig für die Erlaubnis innerhalb des geografischen Gebiets.
- Sie sind wohnhaft in Köln (Nordrhein-Westfalen) und möchten eine Erlaubnis zum Flug in einem geografischen Gebiet ebenfalls in Nordrhein-Westfalen. Findet der Flug in der speziellen Kategorie statt, dann ist für den Betrieb das Luftfahrt-Bundesamt zuständig, für die Erlaubnis innerhalb des geografischen Gebiets jedoch die Landesluftfahrtbehörde in Nordrhein-Westfalen, für Köln ist das die Bezirksregierung Düsseldorf.