Nach EU-Vorgaben müssen eigentlich alle mit Kameras ausgestatten Drohnen in der offenen Kategorie A3 einen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten. Für deutsche Landwirte ein besonderer Nachteil, da Deutschland vergleichsweise dicht besiedelt ist und die Felder häufiger an Wohn- oder Gewerbegebiete anschließen.
Als erstes Land in der EU macht Deutschland nun von einer nationalen Ausnahmeregelung Gebrauch: Mit der Allgemeinverfügung des BMDV wird ein geografisches Gebiet zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung eingerichtet. In diesen Gebieten gilt weiterhin ein Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet, dass der Mindestabstand auf 10 Meter reduziert werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird. Dadurch steht den Betreibern weiterhin über 90 Prozent mehr Fläche für den Drohneneinsatz zur Verfügung.
Die Ausnahme gilt für den Betrieb von Drohnen, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken in der offenen Kategorie A3 eingesetzt werden. Sie gilt ab dem 20. November 2024 und schließt damit nahtlos an den bisherigen Erlass des BMDV aus März 2024 an.
Bitte beachten Sie die Allgemeinverfügung: