Titelbild: Eine Drohne fliegt neben einem Kran

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Einflug in geografische Gebiete| dipul | Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt 

Anträge für den Einflug in geografische Gebiete

Sie benötigen keine Genehmigung für Flüge innerhalb von geografischen Gebieten, wenn Sie die für das jeweilige Gebiet festgelegten Betriebsbedingungen einhalten können. Die Landesluftfahrtbehörden können in begründeten Fällen Abweichungen von den festgelegten Betriebsbedingungen zulassen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Flugort. In der unten dargestellten Tabelle sind die Landesluftfahrtbehörden mit den jeweiligen für die Antragstellung erforderlichen Dokumenten aufgelistet. 

Ein Antrag wird je nach Landesluftfahrtbehörde in eine Allgemeinerlaubnis und eine Einzelerlaubnis unterteilt. Die grundsätzlich erteilte Allgemeinerlaubnis gilt für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel von zwei Jahren. Hierfür sind je nach Bundesland unterschiedliche Kriterien zu erfüllen. Die allgemeine Zulassung von Abweichungen kann durch die Landesluftfahrtbehörde auch in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden. In diesem Fall können Sie unmittelbar von der durch die Landesluftfahrtbehörde veröffentlichten Genehmigung Gebrauch machen, ohne einen Antrag stellen zu müssen. Eine Einzelerlaubnis ist erforderlich, wenn die Nutzung über den Umfang der Allgemeinerlaubnis hinausgeht, insbesondere, wenn abweichende Nebenbestimmungen erforderlich sind. Die Einzelerlaubnis ist örtlich, sachlich und zeitlich begrenzt.

'Bundesländer geteilte Zuständigkeit ' Hessen-Süd ' Hessen-Nord ' NRW-Münster ' NRW-Düsseldorf 'Bundesländer 'Niedersachsen 'Inseln NI: 'Mecklenburg-Vorpommern-Inseln ' Inseln SH ' trennline Hessen ' trennline NRW

Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden

Bundesland

All­ge­mei­ner­laub­nis­

Ein­zel­er­laub­nis

weitere Dokumente

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  • Aufteilung der Zuständigkeit in Hessen

    Für das Land Hessen ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Einflug in geografische Gebiete geteilt. Diese ist abhängig vom geplanten Flugort. 

    Die Bezirksregierung Darmstadt ist zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: 

    Landkreise:
    Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis

    Kreisfreie Städte:
    Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden

    Die Bezirksregierung Kassel ist zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: 

    Landkreise:
    Fulda, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Kreis Kassel, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis 

    Kreisfreie Städte:
    Kassel

  • Aufteilung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen

    Für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Einflug in geografische Gebiete geteilt. Diese ist abhängig vom geplanten Flugort. 

    Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte.

    Landkreise:
    Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Viersen, Wesel 

    Kreisfreie Städte:
    Aachen, Bonn, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Köln,  Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal

    Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte.

    Landkreise:
    Borken, Coesfeld, Ennepe-Ruhr-Kreis, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Kreis Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Recklinghausen, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna, Warendorf

    Kreisfreie Städte:
    Bielefeld, Bochum, Bottrop, Dortmund, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Münster

  • Aufteilung der Zuständigkeit in Bayern

    Für das Land Bayern ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Einflug in geografische Gebiete geteilt. Diese ist abhängig vom geplanten Flugort. 

    Das Luftamt Nordbayern ist zuständig für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

    Das Luftamt Südbayern ist zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.

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