Titelbild: Eine Drohne fliegt neben einem Kran

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Unbemannte Luftfahrt

Ausnahmen von SERA für unbemannte Luftfahrzeuge in der „speziellen“ Kategorie

Der Betrieb in der speziellen Kategorie unterliegt den betrieblichen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 (Standardised European Rules of the Air, SERA). Die Vorschriften des Anhangs der SERA sind jedoch nicht vollständig auf den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen anwendbar. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist die für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen grundsätzlich speziellere Verordnung.

In einigen Fällen widersprechen sich die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und der SERA. In diesen Fällen sind die für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge spezielleren Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 anzuwenden. In anderen Fällen können manche SERA-Vorschriften auf den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen aus technischen Gründen gar nicht zur Anwendung kommen. So kann bspw. der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nicht unter Sichtflugregeln und nur sehr eingeschränkt unter Instrumentenflugregeln durchgeführt werden. Die Betriebsarten "in direkter Sicht" (VLOS) bzw. "außerhalb der Sichtweite" (BVLOS) des Fernpiloten stellen hier keinen Ersatz dar und können nicht als Alternativen herangezogen werden. Da Sichtflugregeln und Instrumentenflugregeln entsprechend nicht anwendbar sind, sind diese SERA-Vorschriften, die sich explizit darauf beziehen, in dieser Form nicht anwendbar.

Zur Lösung diese Problems wurden die Anwendung einiger Anforderungen der SERA für den UAS-Betrieb in der speziellen Kategorie temporär ausgesetzt. Dadurch werden weitere Anwendungsfälle für unbemannte Luftfahrzeuge in der speziellen Kategorie, z. B. in Kontrollzonen (CTR), ermöglicht.

Bitte beachten Sie die Allgemeinverfügung: